2023/0151/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • B20 - Sécurité
2023-07-03
2023-03-31

Die im Entwurf vorgesehenen technischen Vorschriften sind im Wesentlichen folgende:

-) § 3 Abs. 4 Z 15: Der Begriff der wesentlichen Änderung wird erweitert (Klarstellung); eine wesentliche Änderung eines Aufzuges bedarf der Erstellung von Unterlagen, einer Vorprüfung, einer Abnahmeprüfung sowie einer Anzeige durch die bzw. den AufzugsprüferIn (vgl § 3 Abs. 3 leg cit).
-) § 5 Abs. 2: Die Vorprüfung wurde dahingehend erweitert, dass bei Personenaufzügen im Fall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes eine Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde einzuholen ist.
-) § 6 Abs. 4: Die bestehende gesetzliche Regelung über die Abnahmeprüfung wurde konkretisiert und um das Vorliegen einer Konformitätserklärung sowie das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung ergänzt.
-) § 9 Abs. 2: Die Sicherheitsanforderungen an Personenaufzüge und Hebeeinrichtungen wurden dahingehend verschärft, als Lastträger einen Fahrkorb mit Fahrkorbtüren an allen Zustiegsseiten aufweisen müssen.
-) § 9 Abs. 16 Z 1: Bei neu errichteten Treppenschrägaufzügen muss der Lastträger in allgemein zugänglichen Teilen der Baulichkeit mittels hör- und sichtbarer Signale auf seine Fahrt aufmerksam machen.
-) § 12: Die konkreten Vorgaben für die Betriebskontrollen werden näher aufgeschlüsselt, insbesondere wurden die Anforderungen für Prüfungen von Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen ohne allseits umschlossenen Lastträger (Abs. 3a leg cit) und für Treppenschrägaufzüge (Abs. 3b leg cit) neu festgelegt.
-) § 13 Abs. 4: Die Abtragung eines Aufzuges wird insofern geregelt, als eine Anzeigepflicht gegenüber dem Aufzugsprüfer eingeführt wird.

Gesetz, mit dem das Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006) geändert wird

Es sollen neue technische Vorschriften für die Inbetriebnahme (wie z.B. Erweiterung der verpflichtenden Vorprüfung und die Ergänzung der Abnahmeprüfung) geschaffen werden. Zusätzlich werden die Betriebskontrollen aber auch die Außerbetriebnahme neu geregelt.

Darüber hinaus werden Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und dem unternehmensinternen Transfer von ausländischen DienstnehmerInnen geschaffen. In diesen beiden Fällen wird jedoch ausschließlich der Pflicht zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften entsprochen.