2023/0435/LT
EC/EFTA
LT Litauen
  • C00A - LANDWIRTSCHAFT, FISCHEREI, LEBENSMITTEL
2023-10-11
2023-07-13

1. Direkte Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse (in kleinen Mengen) durch Primärerzeuger an einen lokalen

Einzelhändler oder den Endverbraucher innerhalb einer Entfernung von 100 km.
2. Herstellung kleiner Mengen von Produkten, die von Kleinsterzeugern hergestellt werden

Zur Änderung der Verordnung Nr. B1-953 des Direktors des Staatlichen Lebensmittel- und Veterinärdienstes vom

19. Dezember 2019 über die Genehmigung von Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs in kleinen Mengen (Entwurf)

1. Der Staatliche Lebensmittel- und Veterinärdienst hat einen Entwurf einer Verordnung des Direktors des staatlichen

Lebensmittel- und Veterinärdienstes zur Änderung der Verordnung Nr. B1-953 des Direktors des staatlichen Lebensmittelund Veterinärdienstes vom 19. Dezember 2019 zur Genehmigung der Hygienevorschriften für den Umgang mit kleinen
Mengen von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (im Folgenden „Entwurf“) ausgearbeitet.
1.1. Mit der Änderung in diesem Entwurf werden die Anforderungen an die Anwendung des Managementsystems für
Lebensmittelsicherheit (Selbstkontrolle) unter Berücksichtigung des geänderten litauischen Hygienestandards
HN 15:2021 „Lebensmittelhygiene“ präzisiert, der durch die Verordnung Nr. V-675 des Gesundheitsministers der
Republik Litauen vom 1. September 2005 über die Genehmigung des litauischen Hygienestandards HN 15:2021
„Lebensmittelhygiene“ genehmigt wurde. In dem Entwurf wird klargestellt, dass Primärerzeuger bei der Verarbeitung
ihrer eigenen Primärerzeugnisse auf die Anwendung des Managementsystems für Lebensmittelsicherheit (Selbstkontrolle)
verzichten können, wenn sie die im Projekt festgelegten Anforderungen umsetzen.
1.2. Präzisierung der flexiblen Umsetzung der Anforderungen von Anhang II Kapitel I Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3
und Absatz 9 sowie Kapitel II Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (zur Sicherstellung, dass die Ziele
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 weiterhin erreicht
werden).