2023/0423/DE
EC/EFTA
DE Deutschland
  • B20 - Sicherheit
2023-10-10
2023-07-13

Unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper, die durch offenes Feuer Heißluft erzeugen und frei und unkontrolliert

fliegen

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt – 15. ProdSV) 

Gegenstand der Verordnung sind unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper, die durch offenes Feuer Heißluft erzeugen

und frei und unkontrolliert fliegen. Daher gehen von ihnen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie
für Tiere, Pflanzen und Sachwerte von erheblichem Wert aus.
Diese Flugleuchtkörper werden im Handel unter anderem als Wunschlaternen, Himmelsla-ternen, Skylaternen oder
Glücksballone bezeichnet. Im Folgenden werden sie als Him-melslaternen bezeichnet. Im Wesentlichen bestehen sie aus
einem umgedrehten Sack aus leichtem Material (zum Beispiel Seidenpapier), einem Ring (aus Holz oder Metall), der die
untere Öffnung aufspreizt, und einem Brenner (zum Beispiel mit Trockenspiritus als Brennstoff), der in der Mitte des
Ringes befestigt wird. Nach dem Anzünden steigen Him-melslaternen unkontrolliert auf, da sie nicht gesteuert werden
können. Sie können mitunter eine Höhe von 500 Metern erreichten und je nach Windstärke bis zu mehreren Kilometern
weit vom Startpunkt abgetrieben werden. Die Brenndauer beträgt hierbei zwischen 5 und 20 Minuten. Himmelslaternen
sind in unterschiedlicher Größe erhältlich. Die größten Exemplare haben Ausmaße von bis zu zwei Meter Höhe und einen
Meter Durchmesser.