2023/0104/D
EC/EFTA
DE Deutschland
  • B00 - BAUWESEN
2023-06-12
2023-03-13

Betroffen ist die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV)

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung wird eine gesetzliche Grundlage in der LSV dafür geschaffen, dass künftig alle bei der Bundesnetzagentur gemeldeten Ladepunkte einschließlich der Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des Ladepunktes veröffentlicht werden müssen.

Um den Marktteilnehmern genügend Zeit für die Implementierung der Vorgaben der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung für ein einheitliches Bezahlsystem beim Ad-hoc Laden zu geben, wird die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2024 verlängert. Zugleich wird so die Möglichkeit geschaffen, die Ergebnisse des EU-Gesetzgebungsverfahrens zur Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) zu berücksichtigen, die voraussichtlich Auswirkungen auf das einheitliche Bezahlsystem haben werden.