2024/0159/DE
EC/EFTA
DE Deutschland
  • SERV60 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet
2024-06-24
2024-03-22

Die Verordnung betrifft Dienste der Informationsgesellschaft, die die Einwilligung der Endnutzer in Cookies o. ä. Trackingtechnologien nachfragen. Sie regelt die Voraussetzungen für anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, die die Einwilligungseins

Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommuniktaion-Telemedien-Datenschutzgesetz – Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Der Entwurf der Rechtsverordnung regelt die Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, deren Anerkennung sowie deren Zusammenwirken mit Telemedien (Digitalen Diensten)* und Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet (i. d. R. Browsersoftware). Anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung kann jeder Telemediendienst oder jede informationstechnische Anwendung sein, der oder die für den Endnutzer Einstellungen zur Einwilligung nach § 25 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) verwaltet und anerkannt ist. Die

Rechtsverordnung enthält allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich und zu den Begriffsbestimmungen, die materiellen Voraussetzungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung, die diese erfüllen müsssen, um anerkannt zu werden, das Verfahren zur Anerkennung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Maßnahmen, die Browsersoftware und Telemedienanbieter ergreifen sollen, wenn sie einen anerkannten Dienst zur Einwilliungsverwaltung freiwillig einbinden.
*Anmerkung: durch das derzeit noch in der Beratung befindliche Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze wird der Begriff der Telemedien durch den Begriff der Digitalen Dienste ersetzt und auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz entsprechend geändert. Der Entwurf der Rechtsverordnung wird nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen redaktionell entsprechend angepasst.