2024/0073/DE
EC/EFTA
DE Deutschland
  • T10T - Luftverkehr
2024-05-14
2024-02-15

Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften) gelten für Hängegleiter und Gleitsegel.

Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel (LTF HG und GS)

Die Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften) legen die Anforderungen für Luftsportgeräte (Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nummer 10 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) der Bauart Hängegleiter undGleitsegel fest. Die Anwendung dieser Bauvorschrift ist in § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät(LuftGerPV) i.V.m. § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfungvon Luftfahrtgerät (2. DV LuftGerPV) geregelt.

Mit den Vorgaben in den Lufttüchtigkeitsforderungen in Deutschland soll sichergestellt werden, dass dieVerwendung der Hängegleiter und Gleitsegel für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist und die Sicherheitdes Luftverkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.