2023/0250/DE
EC/EFTA
DE Allemagne
  • S20E - Dechets
2023-08-30
2023-05-30

Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem desEinwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV)

Betroffen sind Produkte gemäß Teil E des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und desRates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie).

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) (BGBl. 2023 I Nr. 124) hat die rechtlichen Grundlagen für dieBildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt, für die Erhebung einerEinwegkunststoffabgabe von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie für die Auszahlung von Mittelnan die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffen.

Die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten sollen künftig bestimmte Kosten, die der öffentlichen Hand fürMaßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmenentstehen und bislang von der Allgemeinheit finanziert werden, tragen. In den Fonds zahlen die Hersteller der betroffenenEinwegkunststoffprodukte die Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion ein und aus demFonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personendes öffentlichen Rechts Ersatz ihrer entstandenen Kosten. Die Abgabe berechnet sich nach Art und Masse der jeweils vonihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte, die auszuzahlenden Geldbeträge nach Art und Umfang dererbrachten Dienstleistungen.
Mit der vorliegenden Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) werden die Abgabesätze für dieEinwegkunststoffabgabe und ein Punktesystem als Kriterium für die Auszahlung der Mittel aus demEinwegkunststofffonds festgelegt.