2022/9020/FL
EC/EFTA
LI Liechtenstein
  • B00 - CONSTRUCTION
2023-03-10
2022-12-13

B00 – Bauwesen

Neubau und wesentliche Umbauten von einem Gebäude. Energieeffizienz von Gebäuden.
Gebäude und bauliche Anlagen, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen, Wärmepumpen;
Ergänzung der Voraussetzungen für die Genehmigung/Meldung für deren Errichtung, Aufstellung, Austausch und Abänderung

Gesetz vom ... über die Abänderung des Baugesetzes (BauG)

Zur Erreichung der Klimaziele, zur Steigerung der Eigenversorgung sowie zur Gewährleis-tung der Versorgungssicherheit wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ebenfalls eine Regelung zur Abkehr von fossilen Brennstoffen in Bezug auf die Feuerungsanlagen (Heizun-gen) eingeführt. Diese Regelung gilt für Neubauten und bestehende Gebäude, in denen die Heizung ersetzt werden muss.

Bewilligungsfähige Ausnahmen im Art. 64e Abs. 3:

die Erfüllung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. In diesem Fall muss die Gebäudehülleneffizienz genügend gut sein oder massgeblich verbessert werden. Zudem muss die Wassererwärmung mehrheitlich mit erneuerbarer Energie erfolgen. Als wirtschaftlich tragbar gelten Lösungen, welche die Lebenszykluskosten höchstens 5% erhö-hen. Auf Verordnungsstufe werden auf Basis der technischen Entwicklung die Randbedin-gungen für die Ausnahmen und das Berechnungsverfahren der Lebenszykluskosten zur Beur-teilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit definiert;
- der Anschluss an ein thermisches Netz (Fernwärmenetz) bereits vertraglich vereinbart ist. Die Befreiung wird dann auf eine bestimmt Anzahl Jahre befristet. Damit möglichst dichte Fernwärmenetze entstehen, soll in der Verordnung 8 Jahre Übergangsfrist definiert werden;
- bei grösseren Leistungen ein bivalentes Heizsystem eingesetzt wird, dessen fossiler Anteil einen bestimmten Prozentwert nicht überschreitet. Auf Verordnungsstufe werden auf Basis der technischen Entwicklung der Begriff „grössere Leistung“ für Anlagen grösser 100 kW definiert und der fossile Anteil auf 30% begrenzt sein;
oder
- es sich um ein Gebäude handelt, das als Kulturgut registriert ist.
Im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit hat der Landtag zwei Motionen, sowohl diejenige zur Pflicht zur Installation von PVA bei Wohnbauten als auch diejenige zur Pflicht zur Installation von PVA bei Nicht-Wohnbauten, am 6. April 2022 an die Regierung überwiesen.
Zur Umsetzung der beiden Motionen wird in Art. 64b BauG eingeführt, wonach bei der Pflicht zur Installation von PVA nach Wohnbauten und Nicht-Wohnbauten sowie nach Neu-bauten und bestehenden Bauten unterschieden wird. Laut den Motionen sind alle geeigneten Dächer flächendeckend zu nutzen. Grundsätzlich gelten alle Dachflächen, die sich aufgrund der Orientierung eignen und nicht durch Aufbauten des Gebäudes (Mansarden, Kamine, Lift-aufbauten etc.) oder Nachbargebäude verschattet werden. Diese technische Definition soll auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Der Zugang für Wartung und Unterhalt zwischen den PVA-Panels muss gewährleistet sein. Die Moduleinteilung soll auf Basis von handelsübli-chen Normmassen erfolgen. Dies ist in Bezug auf den Begriff flächendeckend zu berücksich-tigen.
Ausnahmen von der PV-Pflicht:
- ineffiziente PVA wegen ungenügender Sonneneinstrahlung, das heisst zu hohem Verschat-tungsgrad durch Hindernisse oder die Orientierung, was einen wesentlich tieferen Stromer-trag ergibt (siehe Berechnungsansatz unten).
- kein leistungsfähiger Stromnetzanschluss vorhanden beziehungsweise eine im Vergleich zur PVA unverhältnismässig teure Stromnetzanschlussleitung;
- zur Erhaltung der gewohnten Ansicht bei einem Gebäude, das als Kulturgut registriert ist.

Diese Ineffizienzschwelle ist ein um 40% geminderter Ertrag gegenüber einer 30° Südaus-richtung. In Liechtenstein erreichen gut ausgerichtete Südanlagen 1’000 kWh/kWp pro Jahr.