2022/529/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • T00T - TRANSPORT
2022-10-28
2022-07-28

Carsharing

Kraftfahrzeuge

Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) geändert wird

Durch die gegenständliche Verordnung wird ein eigener Pauschalierungstatbestand für zur Verfügung gestellte E-Carsharing-Fahrzeuge für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 geschaffen. Im genannten Zeitraum können E-Carsharing-Fahrzeuge für € 120,00 pro Jahr alle Kurzparkzonen in der Stadt Wien nutzen, ohne dass die Parkgebühr bei jedem Parkvorgang einzeln entrichtet werden muss.

Die Definition des E-Carsharing-Fahrzeuges enthält zwei Elemente. Einerseits muss das Fahrzeug einer unbestimmten Anzahl von Fahrern ohne Beistellung eines Lenkers zur Verfügung stehen und von diesen selbständig gebucht und unmittelbar genutzt werden können. Anderseits muss das Fahrzeug einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.

Die pauschale Entrichtung der Parkgebühr für die Nutzung aller Kurzparkzonen der Stadt Wien ist für alle Carsharing-Fahrzeuge (egal ob mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) bereits bisher nach dem Pauschalierungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. f um € 2.544,00 pro Jahr möglich. Der Pauschalierungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. f bleibt bestehen und ist weiterhin auf alle Fahrzeuge anwendbar, die die Definition des* E-Carsharing-Fahrzeuges nicht erfüllen.