2022/465/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • SERV30 - Média
2022-10-05
2022-07-05

Zur Weitergabe geeignete und für die Wiedergabe von mit Spielen programmierten Datenträgern (Bildträger). Bildträger im Sinne von § 12 des Jugendschutzgesetzes sind Trägermedien wie zum Beispiel CD-ROMs, DVDs, Blu-ray Discs, wenn sie mit Film- oder Spielprogrammen bespielt sind.

Entwurf einer Ländervereinbarung mit der USK nach § 14 Abs. 2a JuSchG, wonach über die bewährten Altersstufen hinaus Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mittel gekennzeichnet werden sollen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potentielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden.

Die Novellierung des Jugendschutzgesetzes zum 01. Mai 2021 bringt eine Erweiterung der Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörden und somit auch der Aufgaben der Ständigen Vertreterinnen und Ständigen Vertreter der OLJB bei der USK mit sich. Dies macht eine Anpassung und Ergänzung der bisherigen Ländervereinbarungen erforderlich, hier die mit der USK. Zur Umsetzung der in § 10a JuSchG geregelten Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes über die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung zur Altersfreigabe (§ 12 JuSchG) hinaus sind Filme und Spielprogramme nunmehr mit Zusatzinformationen im Sinne des § 14 Abs. 2a JuSchG zu versehen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe aufgezeigt und Hinweise auf potenzielle Risiken für die persönliche Integrität durch Nutzungsfunktionalitäten gegeben werden, sog. „Deskriptoren“. Hierüber vereinbaren die Obersten Landesjugendbehörden mit der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole/Deskriptoren i. S. d. § 14 Abs. 2a JuSchG sowie über das ihnen zugrundeliegende Prüfverfahren in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen. Die vorliegende Ländervereinbarung enthält nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage, nach der NW als federführende Oberste Landesjugendbehörde gemeinsam mit dem game - Verband der deutschen Games-Branche e. V für den Bereich Spiele mit Zustimmung der Länder Untervereinbarungen treffen kann.

Neu zuständig sind die Obersten Landesjugendbehörden auch für die Anerkennung von automatisierten Bewertungssystemen im Sinne des § 14a Abs. 1 Nr. 3 JuSchG. In den Ländervereinbarungen wird die Ermächtigung festgeschrieben, dass die Obersten Landesjugendbehörden untereinander ergänzende Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen vereinbaren können, für deren Erarbeitung und Weiterentwicklung die jeweils federführende oberste Landesjugendbehörde koordinierend zuständig ist.