2022/443/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • T10T - Transport aérien
2022-09-26
2022-06-24

aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge mit einer MTOM von 475 kg gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139;

Ultraleichtflugzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139;
Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139;
Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie über 600 kg, soweit diese von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 umfasst sind;
unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht im Militärdienst verwendet werden und nicht dem Unionsrecht unterliegen und ohne Sichtverbindung betrieben werden

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird

Es sollen Lärmgrenzwerte für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtluftfahrzeuge mit einer MTOM von 475 kg gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139, für Ultraleichtflugzeuge gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139, für Ultraleichthubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139, für Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie über 600 kg, soweit diese von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 umfasst sind, festgelegt werden.

Weiters sollen Lärmgrenzwerte für unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht im Militärdienst verwendet werden und nicht dem Unionsrecht unterliegen und ohne Sichtverbindung betrieben werden, festgelegt werden.

Eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung findet sich in § 5.

Schließlich soll die Verwendung für Luftfahrzeuge im Motorbetrieb mit einer MTOM bis 2 000 kg auf unkontrollierten Flugplätzen mit mehr als 20 000 Flugbewegungen im Jahr am Samstag vor 8 Uhr und nach 19 Uhr Lokalzeit unzulässig sein.