2022/382/D
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2022-09-05
2022-06-03

Führen elektronischer Wertpapierregister

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) soll Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) konkretisieren.

Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilsscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer bzw. einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der

Blockchain-Technologie bzw. vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen können nach §§ 15, 23 eWpG durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden.

Diesem Zweck dient der eWpRV-Entwurf. Er soll dabei für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherstellen. Die Regelungen in den §§ 2 bis 12 eWpRV-Entwurf gelten sowohl für zentrale Register als auch für Kryptowertpapierregister, während die Regelungen in den §§ 13 bis 21 eWpRV-Entwurf nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.

Der Verordnungsentwurf umfasst allgemeine Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des
verwendeten Quellcodes sowie Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 5, 11, 14, 15, 16 und 19 eWpRV-Entwurf). Ferner enthalten sind nähere Bestimmungen zu den Festlegungs- und Dokumentationspflichten der registerführenden Stellen (§§ 3, 9, 12, 13 eWpRV-Entwurf), den erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 4, 7, 8 eWpRV-Entwurf), den Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 2, 10, 11, 18 eWpRV-Entwurf), der Liste der Kryptowertpapiere, die die Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 3 eWpG führt (§ 17 eWpRV-Entwurf) und den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 6 eWpRV-Entwurf).