2022/0013/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • C10C - Substances et préparations dangereuses
2022-04-14
2022-01-13

Die geplante Verordnung betrifft die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, auf Eisenbahnanlagen, in Rohrleitungsanlagen, in Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen, in Apotheken und auf Bodeneinrichtungen. Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der geplanten Verordnung sind Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt nicht mehr als 60°C beträgt, Gasöle, Petroleum.

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Arbeit und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2022 – VbF 2022)

Die geplante Verordnung soll die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, ablösen; sie soll den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Rahmenbedingungen (siehe vor allem die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) und den bisher gewonnenen Vollzugserfahrungen Rechnung tragen. Die VbF 2022 soll weiters Erleichterungen gegenüber der bestehenden Rechtslage bringen (zB: von den der geltenden VbF zugrunde liegenden Grundsätzen, wie zB Einschränkung

auf bestimmte Werkstoffe oder das Verbot der Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, soll abgegangen werden, da sie nicht mehr zeitgemäß sind; Prüfintervalle sollen verlängert werden; Anzahl und Umfang technischer Anforderungen sollen auf das unbedingt nötige Ausmaß beschränkt werden).