2021/0799/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • SERV30 - Média
2022-03-03
2021-12-02

Mit der Urheberrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XX/XXXX (die Regierungsvorlage, 1178 d.B. wurde dem Nationalrat am 18. November 2021 zugeleitet; mit deren Annahme in Nationalrat und Bundesrat kann fürDezember 2021 gerechnet werden) wird in Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ein neues Leistungsschutzrecht der Hersteller von Presseveröffentlichungen eingeführt.
Der zu notifizierende Entwurf ergänzt das Leistungsschutzrecht um Modalitäten für seine Ausübung und die Ausübung des Beteiligungsanspruchs der Urheber der in der Presseveröffentlichung enthaltenen Werke, die durch die Richtlinie 2019/790 nicht vorgegeben sind.

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 202x - UrhG-Nov 202x)

Der Entwurf sieht eine Verwertungsgesellschaftenpflicht für die Wahrnehmung des neuen Schutzrechts gegen marktbeherrschende Online-Plattformen und Suchmaschinen vor. Gegen solche Diensteanbieter soll das Recht daher nur kollektiv und nicht durch die einzelnen Hersteller von Presseveröffentlichungen wahrgenommen werden können.

Darüber hinaus soll auch der Beteiligungsanspruch der Urheber (Journalisten) gegen die Hersteller verwertungsgesellschaftenpflichtig sein.