2021/0593/D
EC/EFTA
DE Allemagne
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2021-12-13
2021-09-13

Die mit Artikel 2 beabsichtigte Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) soll die Möglichkeit eröffnen, dass internationale Anmeldungen über das Anmeldesystem des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) auch im Weg der signaturfreien elektronischen Kommunikation eingereicht werden können. Zudem soll die Möglichkeit, internationale Anmeldungen über das elektronische Anmeldesystem des Europäischen Patentamtes (EPA) vorzunehmen, technikneutral formuliert und klargestellt werden, dass internationale Anmeldungen beim DPMA auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden können. Der beabsichtigte neue § 3 Absatz 3 Satz 2 ERVDPMAV regelt, dass die elektronische Signatur neben dem ihr zu grundeliegenden Zertifikat durch das DPMA oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein muss.

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Nach dem geltenden § 3 ERVDPMAV können Anmeldungen entweder über die elektronische Annahmestelle des DPMA oder unter Verwendung des elektronischen Anmeldesystems des EPA eingereicht werden. Der beabsichtigte neue § 2 Absatz 1 Nummer 3 ERVDPMAV soll die Möglichkeit eröffnen, dass Internationale Anmeldungen über das elektronische Anmeldesystem beim DPMA künftig auch im Weg der signaturfreien elektronischen Kommunikation eingereicht werden können. Die signaturfreie Einreichung soll über die Anmeldeplattform DPMAdirektWeb erfolgen. Die Verpflichtung zur Nutzung dieses Eingangskanals soll sich aus § 3 Absatz 1 ERVDPMAV ergeben, wonach Dokumente ausschließlich bei der elektronischen Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) einzureichen und hierfür die von DPMA zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware zu verwenden ist (oder nach Absatz 4 die Software epoline des Europäischen Patentamts). § 3 Absatz 3 Satz 2 ERVDPMAV soll bestimmen, dass nicht nur das zugrunde liegende Zertifikat sondern auch die elektronische Signatur durch das DPMA oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein muss. § 3 Absatz 4 ERVDPMAV soll technikneutral formuliert werden, da die Anmeldesoftware des EPA epoline inzwischen in eOLF umbenannt worden ist und mittelfristig wiederum durch zwei neue webbasierte Anmeldewege ersetzt werden soll. Der neue § 3 Absatz 5 Satz 1 ERVDPMAV soll zudem klarstellend bestimmen, dass internationale Anmeldungen beim DPMA auch unter Verwendung der für diese Anmeldungen bestimmten elektronischen Anmeldesysteme der WIPO eingereicht werden können.