2021/0562/A
EC/EFTA
AT Autriche
  • B30 - Environnement
2021-11-29
2021-08-26

Für die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Sie gelten nicht für

a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW,
b) Verbrennungsanlagen nach § 3 Z. 45 der Abfallverbrennungsverordnung, ausgenommen die Mitverbrennungsanlagen nach § 3 Z. 33 der Abfallverbrennungsverordnung,
c) Abgasnachverbrennungsanlagen.

Verordnung der Landesregierung über die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung)

Im Rahmen der Neuerlassung wurden insbesondere Betriebsvorschriften normiert. Es wurde eine Anzeigepflicht in Form einer Mitteilung der wesentlichen Eckdaten der Heizungsanlagen an die Behörde eingeführt. Es wurden die zulässigen Brennstoffe neu geregelt. Die Grenzwerte für Emissionen wurden an jene der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 des Bundes (FAV 2019) angepasst. Die Regelungen zu den Überprüfungen wurden neu gefasst.