Messgeräte, die in Österreich der Eichpflicht unterliegen (Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte)
Entwurf einer Verordnung, mit der die Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte geändert werden.
Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind nach § 13 Abs. 2 Z 2 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichpflichtig.
Anpassung an den Stand der Technik in Bezug auf die Störfestigkeit bei höheren Frequenzen.
Die Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte sind zu ändern.