2021/0368/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • T20T - Transport maritime, fluvial et navigation en eaux intérieures
2021-09-23
2021-06-25

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Zwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Die Zwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (20. SchSAnpV) ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) sowie die Anlage zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG).

Im Umweltbereich sind insbesondere die Entschließungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zu nennen, mit denen das MARPOL-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) und das Ballastwasser-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen) geändert wurden. Zudem werden durch die vorliegende Schiffssicherheitsanpassungsverordnung zahlreiche Änderungen und Neufassungen von Richtlinien und Rundschreiben zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens und zum
Ballastwasser-Übereinkommen in die Anlage zum SchSG und in die Anlage zum SeeAufgG aufgenommen. Ferner wurde die Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten durch die Richtlinie 2019/1159 vom 20. Juni 2019 geändert, sodass Anpassungen in Anlage D des SchSG erforderlich sind.

Vorliegend wurden durch die 20. SchSAnpV national in Kraft gesetzt:
- die Änderungen der Anlagen I, II, III, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen), die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London am 17. Oktober 2014 mit den Entschließungen MEPC.256(67), MEPC.257(67), MEPC.258(67), am 15. Mai 2015 mit den Entschließungen MEPC.265(68), MEPC.266(68), am 22.April 2016 mit den Entschließungen MEPC.270(69), MEPC.271(69), MEPC.274(69), am 28. Oktober 2016 mit den Entschließungen MEPC.276(70), MEPC.277(70), MEPC.278(70), am 7. Juli 2017 mit der Entschließung MEPC.286(71), am 13. April 2018 mit der Entschließung MEPC.301(72), am 26. Oktober 2018 mit der Entschließung MEPC.305(73), am 17. Mai 2019 mit den Entschließungen MEPC.314(74), MEPC.315(74), MEPC.316(74), MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1,
- die Festlegung des Datums, an dem die Änderungen von Regel 1 Absatz 11 der Anlage I von MARPOL hinsichtlich des Sondergebiets der Gewässer vor der Südküste Südafrikas in Kraft treten, die vom MEPC der IMO am 13. Juli 2007 mit der Entschließung MEPC.167(56),
- die Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL, die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2019 mit der Entschließung MEPC.312(74),
- die überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 vom MEPC der IMO am 18. Juli 2003 mit der Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC49/22/Add.2/Corr.1,
- die Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) und schwimmende Lagereinheiten (FSUs) vom MEPC der IMO am 28. Oktober 2018 mit der Entschließung MEPC.311(73),
- die Änderungen der Vorschriften A-1, B-3, D-3, E-1 und E-5 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWM-Übereinkommen), die vom MEPC der IMO am 13. April 2018 mit den Entschließungen MEPC.296(72), MEPC.297(72), MEPC.299(72), MEPC.298(72) und dem Rundschreiben BWM.2/Rundschreiben 56,
- den Code für die Zulassung von Ballastwasser- Behandlungssystemen (BWMS Code), der vom MEPC der IMO am 13. April 2018 mit der Entschließung MEPC.300(72),
- die Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des BWM-Übereinkommens, die vom MEPC der IMO am 7. Juli 2017 mit der Entschließung MEPC.289(71),
- die Richtlinien für die Genehmigung von Ballastwassermanagementsysteme, die vom MEPC der IMO am 22. Juli 2005 mit der Entschließung MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1,
- Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden, die vom MEPC der IMO am 22. Juli 2005 mit der Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC53/24/Add.1/Corr.1; am 4. April 2008 mit der Entschließung MEPC.169(57),
- die Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen, die vom MEPC der IMO am 24. März 2006 mit der
Entschließung MEPC.140(54),
- die Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des BWM-Übereinkommens, die vom MEPC der IMO am 7. Juli 2017 mit der Entschließung MEPC.289(71),
- die Änderungen der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe, die vom MEPC der IMO am 18. Juli 2003 mit der Entschließung MEPC.108(49), am 17. Mai 2013 mit der Entschließung MEPC.240(65),
- die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung und von Teil II-A Kapitel 1, 2, 4, 5 und Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), die vom MEPC der IMO am 15. Mai 2015 mit der Entschließung MEPC.264(68),
- die Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von gefährlichen Chemikalien als Massengut (BCH Code), die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2019 mit den Entschließungen MEPC.319(74), MEPC.318(74),
- der Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR), die vom MEPC der IMO am 15. Juli 2011 mit der Entschließung MEPC.198(62), geändert durch die Änderung von 2015 mittels der Entschließung MEPC.260(68),
- die Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur SCR, die vom MEPC der IMO am 7. Juli 2017 mit der Entschließung MEPC.291(71), geändert durch die Änderung von 2019 mittels der Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2,
- Änderungen der technischen NOx-Vorschrift 2008, die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2019 mit der Entschließung MEPC.317(74),
- die Änderungen der Richtlinien zur Besichtigung und Zertifizierung des Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten von 2014, die vom MEPC der IMO am 26. Oktober 2018 mit der Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1,
- die Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten EEDI für Schiffsneubauten, die vom MEPC der IMO am 26. Oktober 2018 mit den Entschließungen MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1, die Änderungen der hiesigen Richtlinien, die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2019 mit der Entschließung MEPC.322(74),
- die Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI, die von MEPC der IMO am 17. Juni 2013 mit dem Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 815,
- die Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem EEDI, die vom MEPC der IMO am 2. März 2021 mit der Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1,
- die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem EEDI, die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2013 mit der Entschließung MEPC.231(65),
- die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem EEDI von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen, die vom MEPC der IMO am 17. Mai 2013 mit der Entschließung MEPC.233(65),
- die Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen, die vom MEPC der IMO am 1. März 2018 mit dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.834/Rev.1,
- Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinie für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen, die vom MEPC der IMO am 27. November 1997 mit der Entschließung A.851(20), geändert durch die am 22. Juli 2005 angenommenen Entschließung MEPC.138(53),
- die Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die vom MEPC der IMO am 3. Dezember 1976 mit der Entschließung MEPC.2(VI),
- das Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung (Teil II des SEEMP), das vom MEPC der IMO am 16. April 2018 mit Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 876,
- die Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP), die vom MEPC der IMO am 28. Oktober 2016 mit der Entschließung MEPC.282(70), korrigiert durch MEPC 70/18/Add.1/Corr.1,
- die vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen fw zur versuchsweisen Anwendung, die vom MEPC der IMO am 12. Oktober 2012 mit dem Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 796.