2021/0263/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • B00 - CONSTRUCTION
2021-07-30
2021-04-30

Betroffen ist die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung – LSV)

Der Anwendungsbereich der LSV wird auf Nutzfahrzeuge erweitert.

Die Definition der „öffentlichen Zugänglichkeit“ von Ladesäulen wird konkretisiert, um
Ab-grenzungsschwierigkeiten bei der bestehenden Regelung zu reduzieren. Es wird klargestellt, dass keine physischen Barrieren wie z.B. Poller oder Schranken errichtet werden müssen, um den Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. Es genügt, wenn der Betreiber den Zugang zum Ladepunkt mit Hilfe einer deutlich sichtbaren Beschilderung oder Kennzeichnung auf einen klar abgrenzbaren, individuell bestimmten Personenkreis beschränkt.
Die Errichtung von Normalladepunkten, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel (sog. angeschlagenes Kabel) ausgestattet sind, wird zugelassen.
Neu errichtete öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen über eine Schnittstelle verfügen, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus zu übermitteln.
Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts müssen beim punktuellen Laden an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten.
Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird geändert. Künftig besteht diese spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme statt bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau.
Die Kompetenzen der BNetzA werden dahingehend erweitert, bei Nichteinhaltung technischer Vorgaben statt einer Stilllegung auch eine Nachrüstung von Ladesäulen verlangen zu können.