2021/0235/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • H10 - Jeux de hasard
2021-07-20
2021-04-19

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Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021

Mit dem Gesetzesvorhaben werden die sich aus dem am 29. Oktober 2020 von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsdienten aller Länder unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Änderungen inhaltlich und redaktionell im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag, im Sächsischen

Spielbankengesetz sowie im Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis nachvollzogen.

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde seinerseits unter der Not. Nr. 2020/0304/D notifiziert.
Das den Glücksspielstaatsvertrag 2021 in das sächsische Landesrecht umsetzende Zustimmungsgesetz wurde am 24. März 2021 vom Sächsischen Landtag beschlossen (Drs.-Nr. 7/4737).

Nach § 22c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 können die Länder Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GlüStV 2021) oder eine oder mehrere Konzessionen nach Maßgabe des jeweiligen Spielbankenrechts vergeben (§ 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021). Im Freistaat Sachsen wird von diesem bestehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Veranstaltung von Online-Casinospielen im staatlichen Monopol nach Maßgabe des § 22c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 GlüStV 2021 durch die §§ 19 ff. des Sächsischen Spielbankengesetzes ermöglicht.