2021/0148/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • I10 - Métrologie
2021-06-14
2021-03-15

Bremsprüfstände

Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen

(Bremsprüfstandsrichtlinie)

Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i.V.m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO sowie des Anhangs III der Richtlinie 2014/45/EU vorgegeben.

Nach Nummer 4 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) oder Sicherheitsprüfungen (SP) durchgeführt werden, mit einem „ortsfesten Bremsprüfstand“ ausgerüstet sein müssen.
Die Richtlinie regelt die technischen Anforderungen, die Baumusterzulassung und die Kalibrierung der Bremsprüfstände für Deutschland.
Nur Bremsprüfstände, die für Hauptuntersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich der Bremsprüfstandsrichtlinie.