2021/0045/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • SERV60 - Services liés à Internet
2021-04-29
2021-01-29

Anbieter von sozialen Netzwerken und von Videosharingplattformen

Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes im Hinblick auf Auskünfte für wissenschaftliche Forschung

Der Regelungsvorschlag sieht vor, dass Forscher von Anbietern sozialer Netzwerke, die mindestens zwei Millionen registrierte Nutzer in Deutschland haben, Auskünfte über den Einsatz und die Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie über die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren und vom Anbieter entfernt oder gesperrt wurden, verlangen können. Die Regelung berechtigt die Forscher nicht zum unmittelbaren technischen Zugriff auf die Datenbanken oder technischen Systeme des Anbieters. Der Auskunft

begehrende Forscher muss dem Anbieter ein Schutzkonzept vorlegen, das zugleich mit dem
Auskunftsverlangen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu übermitteln ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Anbieter oder betroffenen Personen entgegenstehen. Der Anbieter hat Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe.