2021/0025/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • SERV60 - Services liés à Internet
2021-04-19
2021-01-19

Inkassodienstleistungen nach dem Rechtdienstleistungsgesetz (RDG), die für Verbraucher über das Internet erbracht werden

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

In Artikel 3 Nummer 5 des Entwurfs (§ 13 Absatz 2 RDG-E) werden Inkassodienstleister verpflichtet, bereits im Registrierungsverfahren Angaben zur angestrebten Tätigkeit, zu den Rechtsgebieten und zu etwaigen Nebenleistungen zur Forderungseinziehung zu machen. Die zuständigen Behörden sollen aufgrund dieser Angaben prüfen, ob die beabsichtigte Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG vereinbar ist.

Mit Artikel 3 Nummer 7 des Entwurfs (§ 13f RDG-E) werden für Inkassodienstleister vorvertragliche Informationspflichten im Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern eingeführt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen rechtzeitig und umfassend über das Geschäftsmodell der Anbieter und die für sie mit einem Vertragsschluss verbundenen Kosten und Risiken sowie über alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung aufgeklärt werden. Zudem werden die Inkassounternehmen verpflichtet, mitzuteilen, warum eine Forderungsdurchsetzung im Einzelfall abgelehnt wurde.