2021/0019/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • SERV60 - Services liés à Internet
2021-04-15
2021-01-15

Klarstellende Regelungen zu Kennzeichnungspflichten für Inhalte im Internet, die einem kommerziellen Zweck dienen (Influencer-Marketing).

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Notifiziert werden Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 UWG, § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG) und Artikel 1 Nummer 3 (§ 5a Absatz 4 UWG). Die neu eingeführten Vorschriften dienen der Klarstellung, in welchen Fällen der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht werden muss und haben insbesondere Bedeutung für den Bereich des Influencer-Marketings.

Im Einzelnen:
Der durch Artikel 1 Nummer 1 neu eingeführte § 1 Absatz 2 UWG sieht vor, dass Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, vorgehen. Die Regelung setzt Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG um, geht aber in ihrem Anwendungsbereich über den durch die Richtlinie 2005/29/EG harmonisierten Bereich hinaus, da er nicht nur im Verhältnis Unternehmer und Verbraucher, sondern auch zwischen Unternehmern Anwendung findet.
In der durch Artikel 1 Nummer 1 geänderten Begriffsbestimmung der geschäftlichen Handlung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 UWG alter Fassung) wird hinzugefügt, dass die geschäftliche Handlung "unmittelbar" in Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen stehen muss. Dies entspricht der Definition der Geschäftspraktik in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG. Auch diese Regelung geht jedoch über den durch die Richtlinie 2005/29/EG harmonisierten Bereich hinaus und findet auch im Verhältnis zwischen Unternehmern Anwendung.
In der durch Artikel 1 Nummer 3 geänderten Regelung in § 5a Absatz 4 UWG (§ 5a Absatz 6 UWG alter Fassung) wird einerseits klargestellt, dass die schon bisher in Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geltende Pflicht, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen, nicht nur in dem durch die Richtlinie harmonisierten Bereich gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern gilt. Außerdem wird im Hinblick auf eine Handlung zugunsten eines fremden Unternehmers klargestellt, dass ein kommerzieller Zweck nicht vorliegt, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmer erhält oder sich versprechen lässt. Schließlich wird noch eine Beweisvermutungsregelung ergänzt, nach der der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung vermutet wird, wenn der Handelnde nicht glaubhaft machen kann, dass er eine solche nicht erhalten hat oder sich hat versprechen lassen.