2020/0800/D
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2021-03-16
2020-12-15

Emission elektronischer Wertpapiere

Führen elektronischer Wertpapierregister

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Durch die Schaffung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) kann die nach deutschem Recht derzeit erforderliche Wertpapierurkunde bei Schuldverschreibungen durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ersetzt werden. Es erfolgt dabei eine Festlegung, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, so dass Anleger denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden.

Es werden spezielle Regelungen über den Erwerb, die Übertragung und insbesondere den gutgläubigen Erwerb elektronischer Wertpapiere geschaffen.
Das eWpG ermöglicht auch die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen als sog. Kryptowertpapier durch Nutzung der Blockchain-Technologie bzw. vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien. Für ein Kryptowertpapier ist eine Kennzeichnung als solches sowie eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger und gleichzeitig eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde vorgesehen, wobei weder die Veröffentlichung noch die Mitteilung für die Entstehung des Wertpapiers konstitutiv sind.
Grundsätzlich soll es ein zentrales elektronisches Wertpapierregister geben, das von einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem Verwahrer, der die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts hat, geführt wird.
Bei unter Nutzung der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien emittierten Wertpapieren soll auch eine Eintragung auf dezentralen Kryptowertpapierregistern möglich sein. Einzelheiten zur Führung elektronischer (Krypto-)Wertpapierregister sowie der technischen Anforderungen sollen durch Rechtsverordnungen erfolgen, die sich rascher an technische Entwicklungen anpassen lassen.
Die Schaffung des eWpG wird aufsichtsrechtlich flankiert. Das Führen eines Kryptowertpapierregisters wird im Sinne des Anlegerschutzes und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte unter Finanzmarktaufsicht gestellt. Hierzu wird die Führung eines Kryptowertpapierregisters als Finanzdienstleistung ausgestaltet.