2020/0747/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • B30 - Environnement
2021-03-03
2020-12-07

- Elektro- und Elektronikgeräte

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Mit der Behandlungsverordnung wird die bisherige Anlage 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) „Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten“ in eine Rechtsverordnung überführt und ergänzt.

Wesentliche Inhalte der Behandlungsverordnung:
– Das Verbot der Querkontamination, wonach schadstoffhaltige Bauteile bei der Behandlung nicht zerstört und Schadstoffe nicht in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden sollen, wird durch die Vorgaben zum Entnahmezeitpunkt schadstoffhaltiger Bauteile im Behandlungsprozess umfassend konkretisiert.
– Durch die Einführung von spezifischen Grenzwerten, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass eine weitestgehende Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat, wird die Überprüfung im Hinblick auf bestimmte Schadstoffe standarisiert. Dies wird durch eine Pflicht zur Eigenüberwachung anhand eines anlagenspezifischen Kontrollplans flankiert.
– Der Aspekt der Ressourcenschonung wird durch Vorgaben zur Umsetzung der Abfallhierarchie etwa bei den Werkstoffen Aluminium oder Kunststoff gestärkt.
– Die Behandlung von Photovoltaikmodulen ist sowohl unter Ressourcenschutzaspekten als auch wegen deren Schadstoffpotenzial von Bedeutung. Hierzu werden erstmalig einheitliche Anforderungen festgelegt.