2020/0745/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • B30 - Environnement
2021-03-03
2020-12-07

- Elektro- und Elektronikgeräte

- Online-Vermittlungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Änderungsgesetz enthält neue Regelungen, die der Steigerung der Sammelmenge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie der Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung dienen. Hierzu gehört insbesondere die neue Verpflichtung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten, zukünftig bei der Registrierung ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Darin ist zu erklären, wie der Hersteller seinen Rücknahmepflichten nach dem Gesetz nachkommen will.

Das Änderungsgesetz enthält zudem neue Anforderungen an elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister, die das Inverkehrbringen von EEG in Deutschland ermöglichen. Beide Akteure werden erstmals definiert. Zudem wird ihnen untersagt, das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten durch Hersteller zu ermöglichen bzw. die Lagerung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Elektro- und Elektronikgeräten vorzunehmen, wenn der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist. Insofern haben die Akteure grundsätzlich zu prüfen, ob die Hersteller, die ihre Dienste nutzen, für ihre EEG auch beim nationalen Register registriert sind.
Zum anderen werden Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in eine neue Behandlungsverordnung überführt. Entsprechende Regelungen in der bisherigen Anlage 4 zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz wurden insofern aus dem Gesetz herausgelöst. Die Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird in einem eigenen Verfahren notifiziert.