2020/0664/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • C10C - Substances et préparations dangereuses
2021-01-22
2020-10-26

Gefährliche Stoffe und Gemische; Chemikalien

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

Das Gesetz verfolgt das Ziel, Vollzugshindernisse bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass die einschlägigen Vorschriften der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (EU-F-Gas-Verordnung) an das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt in der Union anknüpfen, die betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen von den Vollzugsbehörden jedoch in der Praxis überwiegend bei nachgeschalteten Händlern und Anwendern vorgefunden werden, die von diesen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen und häufig auch über deren Einhaltung nicht auskunftsfähig sind.

Das Gesetz fügt zu diesem Zweck ergänzende Vorschriften zur Durchführung der EU-F-Gas-Verordnung in einen neuen Abschnitt II b des nationalen Chemikaliengesetzes ein. Die  Vorschriften dehnen die auf das erstmalige Inverkehrbringen bezogenen Verbotsregelungen der Kapitel III und IV der EU-F-Gas-Verordnung inhaltlich auf die nachfolgenden Akteure der Lieferkette aus und verbinden die Verbote mit Dokumentationsregelungen über die Einhaltung der unionsrechtlichen Anforderungen.

Die Dokumentationspflichten basieren auf dem Prinzip der Weitergabe von Informationen über die Einhaltung der Unionsvorschriften innerhalb der Lieferkette, vermeiden aber - von der Angabe des unmittelbaren Lieferanten und im Falle der Anforderungen nach Kapitel IV der EU-F-Gas-Verordnung des unmittelbaren Lieferanten abgesehen - eine Offenlegung der Lieferbeziehungen innerhalb der Lieferketten. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der dokumentierten Angaben setzt jedoch die Behörden in die Lage, zur Aufklärung eines Verstoßes die Lieferkette im Einzelfall zurückverfolgen zu können.

Die Regelungen werden flankiert durch eine sie betreffende Ergänzung der Sanktionsvorschriften des Chemikaliengesetzes und eine Übergangsregelung für HFKW, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an Dritte abgegeben wurden.