2020/0653/D
EC/EFTA
DE Allemagne
  • T00T - TRANSPORT
2021-01-18
2020-10-21

- Anlagen für die Verwendung von gasförmigen Kraftstoffen in Kraftfahrzeugen

- Anerkannte Kraftfahrzeugwerkätten
- Technische Prüfstellen

Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprüfung (im Folgenden als GSP bezeichnet) sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen (im Folgenden als GAP bezeichnet)

(GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie)

Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nach Maßgabe der Bestimmungen der StVZO durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen.

Mit der vorliegenden Richtlinie soll die bereits geltende Richtlinie für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen oder der wiederkehrenden oder sonstigen Gasanlagenprüfungen geändert und damit klargestellt werden, dass eine Sichtprüfung der Gastanks auch in den Fällen zwingend durchzuführen ist, wenn diese durch Abdeckungen oder Verkleidungen verdeckt sind. Im Zuge dieser Änderungen wurde die Richtlinie auch in einigen zusätzlichen Punkten an den Stand der Technik angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass Fahrzeuge, die mit dem alternativen Kraftstoff Flüssigerdgas betrieben werden können, zukünftig den gleichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung der Gasanlage unterliegen. Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb mittelbar oder unmittelbar mit Wasserstoff (H) erfolgt, ersetzt vorübergehend die Durchführung der Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) die Durchführung der GAP.