2026/0336/DE
EC/EFTA
DE Germany
  • T00T - TRANSPORT
2026-10-07
2026-07-08

Für die in den Empfehlungen beschriebenen Ausnahmen ist das Anhörverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 2 StVZO allgemein durchgeführt worden, wodurch ein Anhörverfahren für jeden Einzelfall entbehrlich ist.

Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen (Empfehlungen zu § 70 StVZO)

Die Empfehlungen zu § 7 dienen dazu, Ausnahmen von Vorschriften der StVZO einheitlich und schneller zu genehmigen. Da die betroffenen Behörden bereits grundsätzlich angehört wurden, kann im Einzelfall oft auf ein aufwendiges Anhörverfahren verzichtet werden. Dadurch wird das Genehmigungsverfahren vereinfacht und standardisiert.

Zudem wird festgelegt, wann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) selbstständig Ausnahmen erteilen darf und wann zusätzliche Abstimmungen nötig sind.