Nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind bestimmte Fahrzeugteilebauartgenehmigungspflichtig.
Neufassung der Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO
Mit der nachfolgenden Änderung der Technischen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass diebaurtgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile hinsichtlich der Anforderungen dem Stand der Technikentsprechen und auch nur solche Teile verwendet werden.