2023/0229/D
EC/EFTA
DE Germany
  • T20T - Sea and river transport and navigation on inland waterways
2023-08-11
2023-05-11

Der Entwurf gilt für die folgenden Schiffe in der internationalen Fahrt gemäß der internationalen Übereinkomen und deren Codes:

a) Frachtschiffe
b) Fahrgastschiffe;
c) mobile Offshore-Einheiten
d) Barges

Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (22. SchSAnpV)

Die zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ändert die Anlagen zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) und zum Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) sowie die Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (See-BV).

Durch die Änderungen in der Anlage zum SchSG (Artikel 1) werden die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt und individuelle Verhaltenspflichten begründet.
Im Bereich der Schiffssicherheit werden insbesondere die vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen zur Änderung einiger dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zugehöriger Codes und Richtlinien (IMSBC, IGC, HSC, MODU, SPS) ins deutsche Recht eingeführt.
Im Umweltbereich sind die Entschließungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO zu nennen, mit denen das MARPOL-Übereinkommen (Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe) sowie die Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen und das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) geändert wurden.
Mit der Änderung der Anlage zum SeeAufgG (Artikel 2) werden in den Nummern 1 und 2 der Anlage die national in Kraft gesetzten Änderungen der Übereinkommen aufgenommen.
Die Änderung der See-BV (Artikel 3) dient der Bereinigung redaktioneller Fehler.