2023/0006/A
EC/EFTA
AT Austria
  • C40A - Pesticides and pesticide residues
2023-04-10
2023-01-09

Düngemittel

Klärschlamm
Pflanzenschutzmittel

Landesgesetz, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird

(Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2023)

1. Es sollen Doppelgleisigkeiten mit den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) des Bundes beseitigt werden. Diese Verordnung enthält ein Verbot des Ausbringens von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden und detaillierte Regelungen für die Lagerung von Wirtschaftsdünger. Die Parallelregelungen im Oö.

Bodenschutzgesetz 1991 sollen daher - insbesondere auch zur Vermeidung von Normenkonflikten bzw. Auslegungsfragen - entfallen.
2. Klärschlamm, der zu Düngezwecken abgegeben wird, soll möglichst unmittelbar dieser Verwendung zugeführt werden. Es wird klargestellt, dass eine Zwischenlagerung von Klärschlamm - soweit überhaupt - nur in einem sehr engen Rahmen, angelehnt an die entsprechenden Regelungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) des Bundes, zulässig ist.
3. Weiters erfolgt eine Harmonisierung mit den bundesrechtlichen Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, die die Zulassung spezieller Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich vorsehen, die so beschaffen sein müssen, dass sie ohne pflanzenschutzmittelspezifische Kenntnisse sicher verwendet werden können (und auch nur in Kleinpackungen abgegeben werden dürfen). Das Erfordernis eines Sachkundenachweises und von Aufzeichnungspflichten für die Verwendung dieser Mittel ist daher nunmehr überschießend, nicht mehr systemkonform und kann daher entfallen.
4. Durch diese Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, in der Landwirtschaft zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln moderne Agrartechnologie in Form von Drohnen einzusetzen.