2022/9015/FL
EC/EFTA
LI Liechtenstein
  • B00 - CONSTRUCTION
2023-03-01
2022-11-30

B00 – Bauwesen

Neubau und wesentliche Umbauten von einem Gebäude. Energieeffizienz von Gebäuden.
Gebäude und bauliche Anlagen, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen, Wärmepumpen; Ergänzung der Voraussetzungen für die Genehmigung/Meldung für deren Errichtung, Aufstellung, Austausch und Abänderung

Gesetz vom ... über die Abänderung des Baugesetzes (BauG)

Zur Erreichung der Klimaziele, zur Steigerung der Eigenversorgung sowie zur Gewährleis-tung der Versorgungssicherheit wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ebenfalls eine Regelung zur Abkehr von fossilen Brennstoffen in Bezug auf die Feuerungsanlagen (Heizun-gen) eingeführt. Diese Regelung gilt für Neubauten und bestehende Gebäude, in denen die Heizung ersetzt werden muss.

Bewilligungsfähige Ausnahmen im Art. 64e Abs. 3:
die Erfüllung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. In diesem Fall muss die Gebäudehülleneffizienz genügend gut sein oder massgeblich verbessert werden. Zudem muss die Wassererwärmung mehrheitlich mit erneuerbarer Energie erfolgen. Als wirtschaftlich tragbar gelten Lösungen, welche die Lebenszykluskosten höchstens 5% erhö-hen. Auf Verordnungsstufe werden auf Basis der technischen Entwicklung die Randbedin-gungen für die Ausnahmen und das Berechnungsverfahren der Lebenszykluskosten zur Beur-teilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit definiert;
- der Anschluss an ein thermisches Netz (Fernwärmenetz) bereits vertraglich vereinbart ist. Die Befreiung wird dann auf eine bestimmt Anzahl Jahre befristet. Damit möglichst dichte Fernwärmenetze entstehen, soll in der Verordnung 8 Jahre Übergangsfrist definiert werden;
- bei grösseren Leistungen ein bivalentes Heizsystem eingesetzt wird, dessen fossiler Anteil einen