2022/0839/D
EC/EFTA
DE Germany
  • S00S - HEALTH, MEDICAL EQUIPMENT
2023-03-08
2022-12-07

Der Verordnungsentwurf enthält Anforderungen an die Fachkunde zum Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden (z.B. Lasereinrichtungen, hochenergetische Blitzlampen, Ultraschallgeräte, MRT) und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden (u.a. dauerhafte Haarentfernung, Faltenglättung, Entfernung von Tätowierungen, Zerstörung von Fettgewebe, Muskelstimulation).

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird ein Verfahren zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde in die NiSV aufgenommen, in dem Überprüfungen der Schulungsanbieter vorgesehen sind sowie neutrale Prüfungen von Personen als Voraussetzung für den Erwerb eines Fachkunde-zertifikats. In diesem Verfahren übernimmt die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Aufgabe der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die wiederum Überprüfungen von Schulungsanbietern und Zertifizierungsprüfungen vornehmen. Damit werden zugleich faire und transparente Marktbedingungen für die Anbieter von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde NiSV zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs wurde auch bestehender, überwiegend redaktioneller Anpassungs- und Klarstellungsbedarf berücksichtigt. Für bestimmte Sachverhalte, insbesondere im Bereich der apparativen Kosmetik, wurden ferner Erleichterungen gewährt.