2022/0720/D
EC/EFTA
DE Germany
  • B00 - CONSTRUCTION
2023-02-03
2022-11-02

Bauprodukte im Allgemeinen im Hinblick auf deren Verwendung und Anwendung

Entwurf Musterbauordnung (MBO) - Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./23.09.2022

Die Musterbauordnung enthält neben allgemeinen Vorschriften, Regelungen zum Grundstück und seiner Bebauung, Regelungen zu baulichen Anlagen - z. B. allgemeine Anforderungen an die Bauausführung, an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, an Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen, an die technische Gebäudeausrüstung, zu Bauprodukten und Bauarten - sowie Regelungen zu den am Bau Beteiligten, den Bauaufsichtsbehörden und Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangs- und Schlussvorschriften.

Die aktuellen Änderungen der MBO betreffen insbesondere die Paragraphen:
- 1 „Anwendungsbereich“,
- 32 „Dächer“,
- 50 „Barrierefreies Bauen“,
- 61 „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“,
- 62 „Genehmigungsfreistellung“,
- 65 „Bauvorlagenberechtigung“,
- 65a „Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nr. 2“,
- 65b „Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 65a Absatz 3“,
- 65c „Ausgleichsmaßnahmen“,
- 65d „Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren“,
- 70 „Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit“,
- 73 „Geltungsdauer der Genehmigung“.
Die Paragraphen 65a bis 65d sollen gegenüber der Vorgängerfassung der MBO neu hinzugefügt werden. Im Übrigen handelt es sich um Änderung bzw. Ergänzungen bislang bestehender Regelungen.