Betrifft den Einbau von Heizungsanlagen
Verordnung der Salzburger Landesregierung, über Ausnahmen vom Gebot des Einsatzes hocheffizienter alternativer Heizsysteme (Heizsystem-Ausnahmenverordnung – HAV)
Gemäß § 33a Abs 2 des Bautechnikgesetzes 2015 (Notifikationsnummer 2014/220/A) sind im Fall des erstmaligen Einbaus oder des Austauschs eines Heizkessels einer Zentralheizungsanlage in einem Bestandsbau hocheffiziente alternative Systeme (iS des § 33 Abs 3 BauTG) einzusetzen, wenn solche verfügbar sind. Die Landesregierung kann für Ausnahmen davon durch Verordnung nähere Festlegungen treffen (§ 33 Abs 3 letzter Satz iVm § 46 Abs 2a BauTG).