2022/0130/D
EC/EFTA
DE Germany
  • T00T - TRANSPORT
2022-06-03
2022-03-08

- Anforderung für nationale Einzelgenehmigungen

- Neue Anlagen betreffend die technischen Anforderungen für Nachrüstungen
- Erster Teilschritt zur Anpassung der StVZO
- Technische Unterwegskontrolle
- Umsetzung der RL (EU) 2021/1716

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Mit der Änderungsverordnung wird eine erneute Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) verfolgt. Dabei werden vier jeweils voneinander inhaltlich zu trennende Regelungsbereiche in das Verfahren der Verordnungsgebung eingebracht. Hinsichtlich Ziffer 4 ist eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 27.09.2022 erforderlich.

1. Anforderung für nationale Einzelgenehmigungen
Übertragung diverser europäischer Rechtsakte, die bereits für typgenehmigte Fahrzeuge gel-ten, in die umwelt und klimaschutzrelevanten Paragraphen der StVZO (insbesondere § 47 und § 49 StVZO), sodass die unionsrechtlich vorgegebenen umwelt- und klimaschutzrelevanten Anforderungen nunmehr auch für nationale Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO gelten bzw. deren Anwendbarkeit bei Änderungen an Fahrzeugen nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 StVZO vorgeschrieben sind.
2. Neue Anlagen betreffend die technischen Anforderungen für Nachrüstungen
Als zweites Regelungsvorhaben wird die rechtliche Verstetigung der in Umsetzung des „Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ (2018) erarbeiteten technischen Anforderungen für die Nachrüstung von Kraftomnibussen, schweren Kommunalfahrzeugen sowie leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen durch Schaffung von vier neuen Anlagen zur StVZO adressiert, die bislang Anhänge zu den bis zum 31.12.2021 befristeten Förderrichtlinien bildeten.
3. Erster Teilschritt zur Anpassung der StVZO
Entsprechend der o.g. Bund-Länder-Vereinbarung werden der StVZO in einem ersten Schritt mit den „Begriffsbestimmungen“ (§ 2) und der Regelung zu „Prüfungen von Flüssiggasanlagen“ (§ 5) neue Paragraphen eingefügt. Überdies wird § 19 StVZO dahingehend geändert, dass zukünftig vorrangig das harmonisierte EU-Typgenehmigungsrecht bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erfüllen ist und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO einschlägig sein sollen. Das bis dato bestehende gleichrangige Anwendungsverhältnis
von nationalem und EU-Typgenehmigungsrecht wird somit aufgehoben. In § 19 StVZO wird der Begriff „Softwareänderung“ neu aufgenommen, da Veränderungen an bereits genehmigter Software einen entscheidenden Einfluss auf die Verkehrssicherheit von Fahrzeugen haben können. Weiterhin wird das Teilegutachten aufgehoben und stattdessen die nationale Teiletypgenehmigung eingeführt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Fahrtenschreiber und Geschwindig-keitsbegrenzer an geändertes EU-Recht und den Stand der Technik angepasst. Auf Wunsch der Länder werden Zuständigkeiten von den Landesbehörden auf das KBA übertragen.
4. Technische Unterwegskontrolle - Umsetzung der RL (EU) 2021/1716
Durch eine Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) soll eine Umsetzung der RL (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der RL 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen, von Typgenehmigungsvorschriften sowie eine Anpassung des Musters für den bei Abschluss einer gründlicheren Kontrolle durch den / die Prüfer/in zu erstellenden Kontrollbericht erfolgen. Durch
die vorgenannte Richtlinie werden die Bezugnahmen auf die unionsrechtlichen Vorschriften zur Definition von Fahrzeugklassen in der RL 2014/47/EU aktualisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Änderungen bis zum 27.09.2022 in ihren nationalen Vorschriften nachzuvollziehen (Art. 2 der RL (EU) 2021/1716).