2021/0421/A
EC/EFTA
AT Austria
  • C00A - AGRICULTURE, FISHING AND FOODSTUFFS
2021-10-06
2021-07-06

Basierend auf Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, wird die Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in den Handelspapieren entlang der Lebensmittelkette präzisiert.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die verpflichtende Weitergabe von Informationen zur Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen dazu, die in Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vorgesehene Informationsweitergabe entlang der Lebensmittelkette detaillierter zu beschreiben, um die Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen zu erleichtern. Sie richtet sich an österreichische Lebensmittelunternehmen.

Die Art der Informationsweitergabe von für die Weiterverarbeitung bestimmtem Fleisch von Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel richtet sich nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
Die Angabe des Ortes, wo das Tier gemolken wurde, wurde als Ursprungsangabe für die Milch gewählt, da dies dem Verständnis der Verbraucher/innen, ihren Erwartungen und ihrem Interesse an der Herkunftsangabe am ehesten entspricht.
Die Angabe über den Ort, wo ein Ei gelegt wurde, ist für die Wahrnehmung der Verbraucher/innen sowie ihren Erwartungen hinsichtlich der Information über die Herkunft das entscheidende Kriterium. Die Verwendung der Angabe „Land“, „Länder“, „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“ erfolgt in Anlehnung an die Kennzeichnungsbestimmungen des Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775.