2021/0204/D
EC/EFTA
DE Germany
  • SERV30 - Media
2021-07-02
2021-04-01

- Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 lit. a) Richtlinie 2000/31/EG

- Bestimmung von Public-Value-Inhalten

Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags (MStV) zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung)

Die zu notifizierende Satzung dient der Konkretisierung der in § 84 des Medienstaatsvertrags (MStV) vorgesehenen Bestimmungen zur Auffindbarkeit in Benutzerflächen.

Regulierungsadressaten sind gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten sowie gemäß § 84 Abs. 4 MStV Angebote privater Anbieter vergleichbarer rundfunkähnlicher Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im
Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.
§ 1 referiert das Schutzziel der Regulierung und der konkretisierenden Satzung. Sie dient der Bestimmung von Angeboten, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten und deswegen privilegiert auffindbar gemacht werden sollen.
§ 2 enthält Regelungen zur Antragsberechtigung. Antragsberechtigt sind gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder gemäß § 84 Abs. 4 MStV Angebote privater Anbieter vergleichbarer rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte
Anwendungen, die ihrer unmittelbarer Ansteuerung dienen.
§ 3 sieht Festlegungen hinsichtlich Zuständigkeit und Ausschreibung vor. Das Bestimmungsverfahren wird von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geführt. Es wird für die Bereiche Audio- und Bewegtbildangebote durch je eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) berücksichtigt, eingeleitet. In den Ausschreibungen
werden ergänzende Regelungen zum Verfahren und zu den wesentlichen Anforderungen an die Antragsstellung festgelegt. Das Ausschreibungsverfahren soll erstmals im September 2021 starten und durch eine zuständige Landesmedienanstalt geleitet werden.
§ 4 konkretisiert die Vorgaben zur Antragstellung, die schriftlich innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung gesetzten Ausschlussfrist bei der zuständigen Landesmedienanstalt zu erfolgen hat. Den Anträgen sind Unterlagen zur Prüfung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarenbasierten Anwendung beizufügen.
In § 5 und 6 wird der Verfahrensgang inklusive Abschluss des Verfahrens skizziert. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft die eingegangenen Anträge hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung nach §§ 2, 7 und 8 gegeben sind. Nach Befassung der ZAK erfolgt die förmliche Bestimmung durch die an die Entscheidungen der ZAK gebundene zuständige Landesmedienanstalt. Die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ergeht
gegenüber den Antragstellenden durch Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen gelten jeweils für die Dauer von drei Jahren. Änderungen des Angebots, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten, und die für die Bestimmung nach den §§ 7 und 8 wesentlich sind, hat der  Antragstellende unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.
Die Kriterien werden in § 7 definiert. Bei der Bestimmung der Angebote nach § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 MStV sind nur die in § 84 Abs. 5 MStV genannten Kriterien einzubeziehen.
§ 8 enthält die Grundsätze der Bestimmung, die in einer Gesamtschau erfolgen wird.
Die Regelungen zur Bekanntmachung und zum Inkrafttreten werden in §§ 9 und 10 festgeschrieben.