2021/0171/D
EC/EFTA
DE Germany
  • SERV20 - Electronic commerce
2021-06-21
2021-03-22

Einführung eines sogenannten Kündigungsbuttons

Formulierungshilfe zum Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Notifiziert wird Artikel 1 Nummer 5 (§ 312k BGB-E). Die Vorschrift sieht die Einführung eines sogenannten Kündigungsbuttons vor. Die Verpflichtung trifft den Unternehmer, der Vertragspartner des Verbrauchers ist. Dieser hat sicherzustellen, dass der Verbraucher seinen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich über eine Kündigungsschaltfläche auf einer Webseite kündigen kann, wenn ein solcher Vertrag auf einer Webseite abschließbar ist. Die Vorschrift enthält nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche, zur Einrichtung einer Webseite zur Bestätigung der Kündigung durch den Verbraucher und zur Bestätigung des Zugangs der Kündigungserklärung durch den Unternehmer. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nach, steht dem

Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht zu. Die Regelung gilt nicht in Bezug auf Finanzdienstleistungen.