2021/0159/D
EC/EFTA
DE Germany
  • SERV30 - Media
2021-06-17
2021-03-16

- Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 lit. a) Richtlinie 2000/31/EG

- Medienintermediäre

Satzung der Landesmedienanstalten über die Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96

Medienstaatsvertrag

Die zu notifizierende Satzung (MIS-E) dient der Konkretisierung der in den §§ 91 - 95 des Medienstaatsvertrags (MStV) vorgesehenen Bestimmungen zur Regulierung von Medienin-termediären (vgl. auch § 1 Abs. 1 MIS-E).

Regulierungsadressaten sind (nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV) vor allem Suchmaschinen und Soziale-Netzwerke sowie Micro-Blogging-Dienste.
§ 1 Abs. 2 MIS-E referiert das Schutzziel der Regulierung und der konkretisierenden Satzung. Sie dient der Sicherung der Meinungsvielfalt durch Gewährleistung von Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 MStV unterfallen Medienintermediäre (MI) der Regulierung, wenn sie im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland mehr als eine Million Nutzer pro Monat erreichen. § 2 Abs. 2 MIS-E konkretisiert die Regulierungsschwelle, indem für die Berechnung die Summe der Unique User maßgeblich sein soll.

§ 3 MIS-E stellt Anforderungen an die nach § 92 MStV vorgesehen Verpflichtung zur Benennung eine Zustellungsbevollmächtigten auf. Die Benennung muss gem. § 92 MStV im Angebot leicht erkennbar sein und in unmittelbar erreichbarere Weise erfolgen. § 3 Abs. 3 MIS-E legt fest, dass diese Anforderungen erfüllt sind, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Im-pressum aufgeführt wird.

Die §§ 4 bis 6 MIS-E konkretisieren die Transparenzverpflichtung nach § 93 MStV. § 4 MIS-E stellt klar, dass Zweckrichtung der Transparenzverpflichtung die Sicherung der Meinungsviel-falt ist. Nutzer von MI sollen in die Lage versetzt werden, diesen informiert zu nutzen, bspw. mit Blick auf die für die Selektion und Präsentation von meinungsbildenden Inhalten eingesetzten Kriterien.

§ 5 MIS-E konkretisiert die in § 93 Abs. 1 MStV vorgesehenen formellen Anforderungen der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Wahrnehmbarkeit und ständigen Verfügbarkeit der transparent zu machenden Informationen. Hierzu werden in § 5 Abs. 1 - 5 MIS-E Regelbei-spiele etabliert.

§ 6 MIS-E enthält einen nicht abschließenden Katalog an Informationen die i.S. von § 93 Abs. 1 bis 3 MStV transparent zu machen sind. Nach § 6 Abs. 1 MIS-E sind z. B. Informationen zu technischen oder inhaltlichen Hürden mitzuteilen, die vom Anbieter eines MI ggf. an den Zugang eines Inhalts zu seinem Angebot aufgestellt werden. Nach § 6 Abs. 2 MIS-E ist u.a. eine Beschreibung der für Aggregation, Selektion und Präsentation eingesetzten Kriterien transparent zu machen. Zudem ist über eine etwaige Personalisierung bspw. von News-Feeds zu berichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 MIS-E).

Die §§ 7 bis 9 MIS-E legen Details der in § 94 MStV vorgesehen Diskriminierungsfreiheit fest. Hierzu werden in § 7 Abs. 2 MIS-E u.a. Parameter konkretisiert, mit denen ein „besonders hoher Einfluss“ auf die Wahrnehmbarkeit journalistisch-redaktioneller Inhalte des MI i.S. von § 94 Abs. 1 MStV bestimmt werden kann.

Die §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4 MIS-E stellen zudem Rahmenbedingungen für die nach § 94 Abs. 2 MStV erforderliche Interessenabwägung („unbillig“, „sachlich gerechtfertigter Grund“) auf. Notwendig ist eine umfassende Interessensabwägung unter Beachtung des Schutzziels der Sicherung der Meinungsvielfalt.

Die §§ 10-13 MIS-E enthalten schließlich Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 2 MIS-E legt u.a. ein Verfahren zum Schutz etwaig betroffener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fest. Nach § 14 findet eine Evaluierung der Satzung alle drei Jahre statt.