2021/0115/A
EC/EFTA
AT Austria
  • B00 - CONSTRUCTION
2021-05-25
2021-02-24

Heizungsanlagen:

- Feuerungsanlagen (Anlagen, in der Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen; bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlagen bzw. allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes)
- Blockheizkraftwerke - BHKW (stationäre Verbrennungskraftmaschinen zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung)
- Raumheizgeräte (Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgt)
- Einzelraumheizgeräte (Heizgeräte zur unmittelbaren Beheizung des Auftstellungsraumes oder der Aufstellungsräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde))
- Mittelgroße Feuerungsanlagen (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW)
- Wärmepumpen (eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden) mit einer Nennleistung ab 12 kW
- Klimaanlagen (eine Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird) mit einer Nennleistung ab 12kW

Gesetz vom …………………., mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird

In das bestehende Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG waren nachstehende Regelungen einzuarbeiten:

- Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz
- Technische Richtlinie Heizungsanlagen - 2020 (unverbindliche Zusammenfassung aller wesentlichen europarechtlichen und nationalen Grundlagen zum Inverkehrbringen von Heizungsanlagen sowie deren jeweils am Stand der Technik orientierte technischen Normen; Nachfolge-Regelung der Art. 15a Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen)
- Überarbeitung und Ergänzung der Begriffsbestimmungen
- Entbürokratisierung und Beschleunigung des Verfahrens
- Digitalisierung der im Burgenland betriebenen Heizungsanlagen und Klimaanlagen in einer zentralen Datenbank; Erfassung der Überprüfung dieser Anlagen sowie allfälliger Mängel
- Einführung der Rolle der Anlagenerrichterin / des Anlagenerrichters mit bestimmten Pflichten gegenüber Betreibern
- Außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen, Klimaanlagen & Wärmepumpen durch die Behörde bei Beschwerden im Zusammenhang mit von diesen ausgehendem ungebührlichen Lärm