2021/0042/D
EC/EFTA
DE Germany
  • C00C - CHEMICALS
2021-04-28
2021-01-28

Biozid-Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte

Die Verordnung dient der Neuordnung und Fortentwicklung der nationalen untergesetzlichen Regelungen für Biozid-Produkte. Die bestehende Biozid-Meldeverordnung zu Biozidprodukten, die den Übergangsvorschriften nach Art. 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unterliegen, wird an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt. Dabei werden u.a. zusätzliche Angaben über die Wirkstoffkonzentration und eine einfache

Bestätigung der Wirksamkeit (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 a und Nr. 7) sowie die Angabe des Wirkstoff-Lieferanten entsprechend der Eintragung in der Liste nach Artikel 95 VO (EU) Nr. 528/2012 (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) gefordert.
Darüber hinaus werden erstmals nationale Regelungen über die Art und Weise der Abgabe von Biozid-Produkten eingeführt. Diese dienen in erster Linie dazu, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozid-Produkte nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, insbesondere darin enthaltener Abgabebeschränkungen, sicherzustellen. Dazu wird die Abgabe in Selbstbedienungsform für bestimmte Biozid-Produkte beschränkt (§ 10) sowie ein verpflichtendes Abgabegespräch (§ 11) durch sachkundiges Personal eingeführt. Der Käufer des Produkts soll in diesem Gespräch insbesondere über den bestimmungsgemäßen Gebrauch, Maßnahmen zur alternativen Bekämpfung und notwendige
Schutzvorkehrungen aufgeklärt werden (§ 11 Absatz 2). Diese Verpflichtung gilt in einer angepassten Form auch für den online- und Versandhandel (§ 12). Hinsichtlich der Sachkunde des Personals werden keine neuen Sachkunderegelungen geschaffen, sondern es wird an bereits bestehende Sachkundepflichten angeknüpft.
Die Regelungen der bisherigen Biozid-Zulassungsverordnung werden weitgehend aufgehoben, da diese durch die EU-Harmonisierung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überholt ist. Fortgeführt werden jedoch die Regelungen zur Einschränkung der Zulassungsfähigkeit von Biozid-Produkten der Produktarten 15, 17 und 20 (vgl. § 14). Die Zulassung von Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, welche die Ausschlusskriterien nach VO (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, wird auf geschulte berufsmäßige Verwender eingeschränkt (§ 15). Ferner wird eine Pflicht zur Mitteilung der Menge der im Inland abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkte eingeführt (§ 16).