2021/0039/D
EC/EFTA
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2021-04-27
2021-01-27

Anbieter von sozialen Netzwerken und von Videosharingplattformen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet schon bisher bestimmte große soziale Netzwerke dazu, ein Beschwerdemanagement zu betreiben, wonach sie Beschwerden von Nutzern entgegennehmen und prüfen müssen und rechtswidrige, d.h. strafbare Inhalte entfernen bzw. sperren müssen. Diese Pflichten wurden in dem im Verfahren 2020/174/D notifizierten Gesetzentwurf fortentwickelt. Gegenüber diesem Entwurf sind im Wesentlichen die folgenden Änderungen vorgesehen:

§ 2 Absatz 2 Nummer 16 NetzDG führt eine Pflicht der Anbieter ein, die rechtliche Bedeutung der von ihnen vorformulierten Vertragsbestimmungen (Community Standards), durch die die Verbreitung von Inhalten beschränkt werden soll, transparent darzustellen und zu erläutern. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 17 NetzDG ist zudem zu erläutern, inwiefern diese Vertragsbestimmungen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten und wie diese mit dem sonstigen Recht in Einklang stehen.
In § 3a Absatz 4 NetzDG wird klargestellt, dass der Anbieter im Rahmen der Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt neben der IP-Adresse und der Portnummer auch den Zeitpunkt des Zugriffs übermitteln muss, da andernfalls eine Bestandsdatenabfrage beim Telekommunikationsanbieter erfolglos bliebe. Daneben wird klargestellt, dass der Nutzername und der Zeitpunkt des Verbreitens des Inhalts übermittelt werden müssen, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.
§ 3b Absatz 2 Nummer 4 NetzDG gibt vor, dass auf die Unterrichtung des Gegners im
Gegenvorstellungsverfahren über das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung des Anbieters, einen Inhalt zu löschen oder nicht zu löschen, verzichtet wird, sofern es zu Gunsten des Gegners bei der ursprünglichen Entscheidung bleibt. Hierdurch bleibt der Gegner von erfolglosen Gegenvorstellungsverfahren unbehelligt.
Einer Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt können auch Beanstandungen Dritter über sog. Flagging-Meldewege oder eigene Initiativen des Anbieters zugrunde liegen. Zum Schutz der betroffenen Inhalteverfasser und der Absender von Beanstandungen sieht § 3b Absatz 3 NetzDG vor, dass auch in diesen Fällen Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden können. Hiervon ausgenommen ist die in einer Vielzahl von Fällen verbreitete
unerwünschte kommerzielle Kommunikation (Spam).

In § 3c Absatz 2 Nummer 1 NetzDG wird auf das Erfordernis eines Inlandssitzes der künftigen Träger der Schlichtungsstellen verzichtet. Damit wird einer Bemerkung der Kommission im Verfahren 2020/174/D entsprochen.