2021/0038/D
EC/EFTA
DE Germany
  • SERV60 - Internet services
2021-04-27
2021-01-27

Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten (Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019)

Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur Einfügung einer Forschungsklausel in den Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Der Regelungsvorschlag gewährt Forschungsorganisationen einschließlich der ihnen angehörenden Forscher im Zusammenhang mit der bevorstehenden Umsetzung von Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt im „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“, das der Umsetzung dieses Artikels dient, einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Daten der betroffenen Diensteanbieter. Der Anspruch besteht in Bezug auf Daten, die den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von
urheberrechtlich geschützten Inhalten betreffen. Der Anspruch soll es Forschern ermöglichen, Erkenntnisse über die Art der von den Diensteanbietern ergriffenen Maßnahmen zur automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten zu gewinnen, sowie über die Leistungen von Algorithmen, die Diensteanbieter hierbei einsetzen. Der Regelungsvorschlag berechtigt die Forscher jedoch nicht zum unmittelbaren technischen Zugriff auf Datenbanken oder technische Systeme des Diensteanbieters. Schutzwürdige Interessen des Diensteanbieters stehen dem Zugangsrecht entgegen, wenn sie das öffentliche Interesse an der Forschung überwiegen. Der Regelungsvorschlag sieht vor, dass Diensteanbieter sich die Kosten für die Gewährung des Datenzugangs in angemessener Höhe erstatten lassen können.