2021/0007/A
EC/EFTA
AT Austria
  • T00T - TRANSPORT
2021-04-09
2021-01-11

Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) - die Verordnung enthält Vorschriften über die bei der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit PKW verwendeten Kraftfahrzeuge sowie über die Lenker und Lenkerinnen und Fahrgäste.

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) in Oberösterreich (Oö. Taxi-Betriebsordnung)

Die Oö. Taxi-Betriebsordnung enthält Vorschriften über die nach der Eigenart des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Ausübung des Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge (etwa Festlegung von Mindestabmessungen, einer Ausstattungsverpflichtung mit einer funktionierenden Innenbeleuchtung, Heizung und Klimaanlage usw.).

Kraftfahrzeuge dürfen nur dann als Taxi neu in Verwendung genommen bzw. zugelassen werden, wenn sie im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 den Euro-6-Emmissionsgrenzwerten entsprechen. Weiters enthält die Verordnung Bestimmungen über besondere Pflichten des Lenkers und der Fahrgäste, die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, Taxistandplätze und das Verhalten auf Standplätzen, zudem Vorschriften über Schülertransporte, Ersatzfahrzeuge und Strafbestimmungen.