2021/0006/D
EC/EFTA
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2021-04-09
2021-01-11

Ausweitung der Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Notifiziert wird Artikel 1 Nummer 6 (§ 312k BGB-E) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 (Artikel 246d EGBGB-E) des Entwurfs. Die Vorschrift geht über die Vorgaben des verpflichtend umzusetzenden Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU hinaus, der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 in die Richtlinie 2011/83/EU eingefügt wurde. Nach dem Regelungsstandort des § 321k BGB-E soll es nicht darauf ankommen, welche Art von Fernabsatzverträgen auf dem Online-Markplatz geschlossen werden. Es soll von der in Artikel 6a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und zusätzliche Informationspflichten für die Betreiber von Online-Marktplätzen eingeführt werden.

Im Einzelnen handelt es sich um die Pflicht zur Information - über die Marktabdeckung, die einem etwaigen Vergleich zugrundeliegt, den der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor Auflistung der Angebote durchführt oder durchführen lässt (Artikel 246d § 1 Nummer 2 EGBGB-E),
- über etwaige wirtschaftliche Verflechtungen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes zwischen dem Betreiber des Online-Marktplatzes und dem Anbieter, der seine Waren, Dienstleistungen oder Digitalen Inhalte auf dem Marktplatz anbietet (Artikel 246d § 1 Nummer 3 EGBGB-E),
- beim Verkauf einer Eintrittsberechtiung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für eine Eintrittsberechtigung festgelegt hat (Artikel 246d § 1 Nummer 7 EGBGB-E).