2020/0568/D
EC/EFTA
DE Germany
  • N20E - Electricity
2020-12-11
2020-09-14

Elektrizität aus Erneuerbaren Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

In § 9 des Entwurfs des "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften" wird die Pflicht für Anlagenbetreiber aufgestellt, Erneuerbare-Energien-Anlagen und KWK-Anlagen ab einer installierten Leistung von 1 kW mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber oder ein anderer Berechtigter jederzeit über ein intelligentes Messsystem die Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt für Neuanlagen, die in Betrieb genommen werden, nachdem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekanntgegeben hat, dass die technische Möglichkeit für die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz für diese Einbaugruppe besteht (Markterklärung).

Bei Bestandsanlagen über 15 kW, die vor der Markterklärung des BSI in Betrieb genommen wurden, gilt diese Pflicht ebenfalls, allerdings besteht eine Umrüstungsfrist auf intelligente Messsysteme von 5 Jahren. Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems können die Anlagenbetreiber die Pflicht mit technischen Einrichtungen erfüllen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entsprechen, wobei zur Steuerbarkeit ausreicht, dass die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert reduziert werden kann oder die Anlage bei Netzüberlastung vollständig abgeschaltet werden kann.
Bei Bestandsanlagen von 1 kW bis 15 kW, die vor der Markterklärung des BSI in Betrieb genommen wurden, gilt die Pflicht, ihre Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber oder ein anderer Berechtigter jederzeit über ein intelligentes Messsystem die Ist-Einspeisung abrufen kann, wobei auch hier eine Umrüstungsfrist auf intelligente Messsysteme von 5 Jahren besteht. Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems können die Anlagenbetreiber die Pflicht mit technischen Einrichtungen erfüllen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entsprechen.
In § 10b des Gesetzentwurfs wird außerdem die Pflicht geregelt, dass Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten müssen, die erforderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunternehmen oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann. Die Pflicht muss bei Neuanlagen, die in Betrieb genommen werden, nachdem das BSI die Markterklärung bekanntgegeben hat und nachdem das BSI bekanntgegeben hat, dass eine mit dem intelligenten Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt, am Markt vorhanden ist, über ein intelligentes Messsystem erfüllt werden. Bei Anlagen, die vor dieser Bekanntgabe des BSI in Betrieb genommen wurden, gilt wiederum eine Umrüstungsfrist von 5 Jahren. Bis dahin müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen; die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des BSI berücksichtigt werden. Betreiber von ausgeförderten Anlagen und Betreiber von sonstigen Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt können mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, vertragliche Regelungen vereinbaren, die von den Pflichten abweichen, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird.
In § 100 Absatz 4 des Gesetzentwurfs werden zudem in einer Übergangsvorschrift die Pflichten für Altanlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzentwurfs in Betrieb genommen werden, geregelt.