2020/0544/A
EC/EFTA
AT Austria
  • SERV60 - Internet services
2020-12-03
2020-09-03

Anbieter von Kommunikationsplattformen

Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz - KoPl-G)

Anbieter von Kommunikationsplattformen

Kommunikationsplattformen im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste der Informationsgesellschaft, deren Hauptzweck oder wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern mit einem größeren Personenkreis zu
ermöglichen. Anbieter von Kommunikationsplattformen treffen die Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes nicht, wenn die Anzahl an registrierten Nutzern 100.000 nicht überschreitet und wenn der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform erzielte Umsatz nicht mehr als 500.000 EUR beträgt. Zudem sind Anbieter von Plattformen zur Vermittlung von Waren und Dienstleistungen, nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien sowie Medienunternehmen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Angeboten
Kommunikationsplattformen bereitstellen, von den Verpflichtungen dieses Gesetzes explizit ausgenommen.